03. November 2010
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29. Oktober 2010 entschieden, dass verpartnerte Beamte neben einem erhöhten Auslandszuschlag, einer Aufwandsentschädigung und einer Hinterbliebenenversorgung nun auch einen Familienzuschlag beziehen können (BVerwG 2 C 10.09 und 2 C 21.09). Dieser wird ihnen als Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG als sogenannter „Ehegattenzuschlag“ gewährt.
Mit dem Gesetzesentwurf „Gesetzentwurf zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienst“ hat die Bundesregierung im Oktober 2010 nach langem Drängen des dbb unter anderem auch die Regelungen des Familienzuschlags erweitert. Der Familienzuschlag kann demnach rückwirkend mittels Antragstellung bis Juli 2009 geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Regelungen sind bereits in Berlin, Bayern, Bremen sowie in Hamburg umgesetzt worden.
Siehe auch: Ehegattenzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft