Weihnachtsgeld - Sonderzahlung
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung im Sinne einer beitragspflichtigen Einmalzahlung, die am Ende des Jahres vornehmlich im November vom Arbeitgeber
zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt wird.
Ein rechtlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht ohne eine vertragliche Vereinbarung nicht. Vertragliche Vereinbarungen stellen Arbeitsverträge,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dar. Eine Ausnahme bildet die sogenannte betriebliche Übung, bei der Arbeitgeber ohne vertragliche
Vereinbarung Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und über einen Zeitraum von wenigstens drei Aufeinanderfolgenden Jahren seinen Arbeitnehmern gewährt.
Arbeitnehmer haben dadurch einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld, obwohl dieses nicht vertraglich festgehalten wurde. Anders verhält es sich beim
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gibt an, dass einzelne Arbeitnehmer nicht von anderen Arbeitnehmern bezüglich des Weihnachtsgeldes
ausgeschlossen werden dürfen, sofern sie einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern, die begünstigt werden, zugehörig sind.
Weihnachtsgeld kann, sofern es sich um einen Tarifvertrag handelt, gekürzt werden. Sanierungstarifverträge sind häufig von Kürzungen und gänzlichen
Wegfällen der Einmalzahlung betroffen. Weihnachtsgeld, welches arbeitsvertraglich begründet ist, ist von Kürzungen und Wegfällen ausgeschlossen.
Anspruch auf Weihnachtsgeld haben alle Beschäftigten, bei denen die oben genannten Bedingungen zutreffen. Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls einen
Anspruch.
Arbeitgeber dürfen Weihnachtsgeld nur dann kürzen oder verweigern, wenn dieses als absolute freiwillige Zahlung im Arbeitsvertrag aufgeführt ist oder mündlich
zur Auszahlung gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochen wurde. Somit wird der Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld als betriebliche Übung vermieden. Arbeitgeber,
die Weihnachtsgeld unter Widerrufsvorbehalt zahlen, sind befugt, dieses durch einen Widerruf später zu dementieren. Arbeitnehmer verlieren dann das Recht auf
Weihnachtsgeld.
Mit Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 606/07 (Rn.45) wurde die Formulierung „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ als Definition für Weihnachtsgeld
vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgeschafft. Arbeitgeber dürfen nicht ohne Angabe von Gründen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld, welches unter Widerrufsvorbehalt
gezahlt wird und rechtsverbindlich vereinbart wurde, verwehren. Gründe für einen eventuellen späteren Widerruf sind bei Arbeitsantritt vertraglich festzuhalten.
Siehe auch:
Weihnachtsgeld für Beamte
Weihnachtsgeld - Tipps und Infos
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