Weihnachtsgeld für Beamte
Weihnachtsgeld für Beamte im öffentlichen Dienst
Weihnachtsgeld für Beamte und Beamtinnen ist an bestimmten Voraussetzungen und Bundesländern gebunden.
Somit erhalten Beamte und Beamtinnen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen eine Sonderzahlung, wenn sie
- am ersten Arbeitstag im Monat Dezember als Beamter oder Beamtin im Landesdienst tätig sind
- bis zum 31. März des Folgejahres im öffentlichen Dienst angestellt sind
- mindestens sechs Monate im laufenden Jahr im öffentlichen Dienst tätig sind
- durchweg seit dem ersten nicht allgemein freien Tag im Oktober im öffentlichen Dienst angestellt sind
Grundsätzlich wird Weihnachtsgeld für Beamte aus dem vertraglich vereinbarten Grundbetrag im Dezember und einem Sonderbetrag für Kinder (25,56 Euro) gebildet. Nicht für die Berechnung relevant sind einige Bestandteile des Einkommens. Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn sowie Vergütungen für Mehrarbeit sind als Grundlage für die Berechnung ausgeschlossen.
Der Grundbetrag des Gehalts wird dann verringert, wenn im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigung im öffentlichen Dienst unterbrochen wurde.
Weihnachtsgeld für Beamte und Versorgungsempfänger im Sinne einer Einmalzahlung wurde gesetzlich aufgehoben. Sonderzahlungen werden ausschließlich in das Grundgehalt integriert.
Siehe auch:
Weihnachsgeld
Bemessungsfaktor für das Land NRW – Weihnachtsgeld
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