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Vermögenswirksame Leistungen – Beamtinnen und Beamte

01. März 2015

Vermögenswirksame Leistungen nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz erhalten Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Berufssoldaten und Berufssoldatinnen sowie Soldaten und Soldatinnen auf Zeit, die nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes Anspruch auf Dienstbesoldung, Anwärterbezüge oder Ausbildungsvergütung besitzen. Nicht berücksichtigt werden Ehrenbeamten, entpflichtete Hochschullehrer und ehrenamtliche Richter.

VL für Angestellte im öffentlichen Dienst

Vermögenswirksame Leistungen (VL) für Angestellte im öffentlichen Dienst sind im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt. Auszubildende erhalten VL nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG).

VL für Beamte

Für Beamtinnen, Beamte sowie alle anderen Beschäftigten, denen VL zustehen, beträgt die vermögenswirksame Leistung 6,65 Euro. Ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit begrenzter Dienstfähigkeit. Bei ihnen gelten gesonderte Regelungen. Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im vorbereitenden Dienst mit einer monatlichen Besoldung zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten 13,29 Euro.

Festsetzung VL

Generell sind die Verhältnisse am ersten Tag des Kalendermonats für die Höhe der VL maßgebend. Sollte das Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats entstehen, so ist der Tag maßgebend, an dem das Dienstverhältnis beginnt.

Zahlung der VL

VL werden gewöhnlich monatlich im Voraus gezahlt.
Das „Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit – Art. VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)“ ist nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände anwendbar.