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Studienrat

Studienräte sind Lehrer an höheren Schulen in Deutschland. Sie besitzen die Befähigung, bis zum Abschluss der Sekundarstufe II, also bis zum Abitur, zu unterrichten. Dementsprechend sind sie an Gymnasien, Gesamtschulen, Berufsbildenden Schulen, an Landesbildungszentren, wissenschaftlichen Einrichtungen und in manchen Bundesländern an Hochschulen tätig. Studienräte sind Beamte des höheren Dienstes mit der Besoldungsgruppe A13 mit Amtszulage. Auch Lehrer an kirchlichen Schulen tragen die Bezeichnung Studienrat (StR i.K.), da das Kirchenbeamtenverhältnis dem Landesbeamtenverhältnis gleichgestellt ist. Dass dem Studienrat folgende Beförderungsamt ist Oberstudienrat (OStR). In der DDR konnte ein Lehrer den Titel Studienrat als Ehrentitel verliehen bekommen.

Ausbildung und Zugang zum Amt

Einzelheiten des Berufszugangs und der Bezeichnungen für die Lehrämter sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Immer ist jedoch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung. Normalerweise umfasst es das Studium zweier Hauptfächer und einen pädagogischen Ergänzungsteil. Dem schließt sich das Referendariat an, das an einer Schule abgeleistet wird. Zusätzlich umfasst es eine pädagogisch-didaktische Ausbildung an einem Studienseminar.

Vor der Ernennung zum Studienrat folgt eine meist dreijährige Anstellung als Beamter auf Probe. Die Amtsbezeichnung während dieser Zeit lautet bspw. in Bayern und Hessen Studienrat zur Anstellung (StR z.A.) oder Studienrat auf Probe (StR a.P.) wie in Nordrhein-Westfalen. In Berlin werden Lehrer nach dem 2. Staatsexamen seit 2004 nicht mehr verbeamtet. Damit entfällt auch der Begriff Studienrat als Amtsbezeichnung für die jüngere Lehrergeneration. Eine radikale Öffnung des Zugangs zum Amt des Studienrates hat sich in Niedersachsen in Folge einer Reform des Landesbeamtenrechtes (NBG § 14, Zugang zu Laufbahnen) ergeben.

Nach §8 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) kann die Ernennung zum Studienrat nicht mehr allein durch ein Referendariat, sondern bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres auch durch eine mindestens vierjährige Berufserfahrung außerhalb des Lehrerberufes erfolgen. Vorausgesetzt wird ein Mastergrad oder gleichwertiger Studienabschluss, dem sich mindestens zwei in Niedersachsen zugelassene Unterrichtsfächer zuordnen lassen. Die anrechnungsfähige Berufstätigkeit muss darüber hinaus im Zusammenhang mit mindestens einem der Fächer gestanden haben. Die pädagogische Qualifizierung erfolgt berufsbegleitend während der Anstellung als Beamter auf Probe an einem Studienseminar.

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Siehe auch: Studienrat – Amtsbezeichnung aus dem öffentlichen Dienst