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Sonderurlaub auch für nicht verheiratete Beamte möglich

27. Juli 2014

Gemäß dem Verwaltungsgericht Berlin darf kein Sonderurlaub wegen der Geburt eines Kindes verweigert werden, auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind (VG Berlin, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen: 7 K 158.12, PM des VG Berlin Nr. 19/2014 vom 19.03.2014).

Beamter erwartete Niederkunft seiner Partnerin

Grund für das Urteil war ein Kriminalkommissar, der einen Tag Sonderurlaub beantragt hatte, da seine Partnerin die Niederkunft erwartete. Er und seine Partnerin waren jedoch nicht verheiratet. Demnach verweigerte die Dienststelle den Sonderurlaub mit der Begründung, dass laut Sonderurlaubsverordnung ein Sonderurlaub nur bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich wäre. Somit lehnte die Dienststelle den Sonderurlaub ab. Der angehende Vater legte daraufhin Klage ein. Er fühlte sich gegenüber den Regelungen von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften einer Diskriminierung ausgesetzt.

Sonderurlaub bei Niederkunft ist wichtiger persönlicher Grund

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Beamten. Die Dienststelle habe verkannt, dass es sich hierbei um einen anderen wichtigen Grund handelt, der einen Sonderurlaub rechtfertigen würde. Zwar bestünde hierbei keine Möglichkeit sich auf die Regelungen zu stützen, die für verheiratete Beamte und für Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften gelten, jedoch könne man hier die Niederkunft der Partnerin als einen wichtigen persönlichen Grund ansehen, bei dem die Dienststelle einen Sonderurlaub gewähren könne.

Quelle: bund-verlag.de