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Rundfunkgebühr ist keine versteckte Steuer

16. Mai 2014

Laut der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die Rundfunkgebühr rechtens. Sie sei nicht, wie oftmals argumentiert, mit einer Steuer zu vergleichen (Vf. 8-VII-12 ).

Bildquelle: © Marek Gottschalk – Fotolia.com

Hintergrund des Urteils

Hintergrund des Urteils war ein Juris aus Passau, der dem Beitragsservice vorwarf, dass die Rundfunkgebühr eine versteckte Steuer wäre und diese somit rechtswidrig sei. Eine Gebühr könne nur erhoben werden, wenn eine Gegenleistung erfolgt. Da hier jeder Haushalt unabhängig der Tatsache, ob Medien vorliegen oder nicht, den Beitrag entrichten müsse, sei hier die Rundfunkgebühr einer Steuer gleichzusetzen, da Steuern an keinerlei Gegenleistung geknüpft sind.

Hier würde aufgrund der Gleichheitsbehandlung aller Haushalte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 118 der Bayerischen Verfassung vorliegen. Dies bedeutet, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Da jedoch alle Haushalte die Gebühr entrichten müssen, wird hier, so die Ansicht des Juristen, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Zudem seien die einzelnen Bundesländer wegen der fehlenden Kompetenz nach Artikel 105 Absatz 2a GG und Artikel 106 GG nicht befähigt, die Rundfunkgebühr zu erheben.

Ein weiteres vom Juristen vorgeworfenes Argument ist der Datenschutz. Der Datenschutz wäre beim Rundfunkbeitrag nicht gewährleistet, denn die Meldeämter leiten automatisiert personenbezogene Daten, wie beispielsweise die aktuelle Anschrift der Personen, frühere Meldeadressen, Geburtsdaten, Namen, Familienstände und Einzugsdaten an den Beitragsservice weiter.

Urteilsbegründung

Der Bayerische Verfassungs­gerichtshof  entschied jedoch zugunsten des Beitragsservice, mit der Begründung, dass der Rundfunkbeitrag nicht grundrechtlich und kompetenzrechtlich rechtswidrig sei. Dieser könne weiterhin erhoben werden und würde keiner versteckten Steuer entsprechen.

Quelle: tz.de

Siehe auch:
Gerichte verhandelt über GEZ Gebühr