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Krankheit im Urlaub – Anspruch auf weitere Urlaubstage

26. August 2014

Arbeitnehmer, die im Urlaub krank geworden sind, müssen die Krankheit beim Arbeitgeber unverzüglich melden, damit die Urlaubstage, in dem die Krankheit besteht, gut geschrieben werden können.

Krankenschein muss fristgerecht eingereicht werden

Um die Urlaubstage auch rechtlich gutgeschrieben zu bekommen, muss der Arbeitnehmer einen Krankenschein fristgerecht einreichen. Auch im Urlaub gelten die Regeln, die während der normalen Arbeitszeit gelten würden. Sollte die Erkrankung also mehr als drei Tage andauern, so muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Krankmeldung im Ausland

Sollte der Arbeitnehmer während seiner Erkrankung im Ausland sein, so ist er verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach Rückkehr mitzuteilen. Sollte die Krankmeldung im Urlaubsgebiet Kosten verursacht haben, so muss diese der Arbeitgeber übernehmen.

Krankentage im Urlaub dürfen nachgeholt werden

Verloren gegangene Urlaubstage durch Krankheit dürfen nachgeholt werden, sofern sie durch den Arbeitnehmer fristgerecht beim Arbeitgeber angezeigt wurden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Urlaubstage nachträglich zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer erst nach der Frist für die Krankmeldung die Erkrankung meldet. Allerdings akzeptieren viele Arbeitgeber eine Erkrankung, wenn diese erst später angezeigt wurde, weil der Arbeitnehmer sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befunden hat.

Arbeitgeber können am ersten Tag Nachweis verlangen

Jedoch ist der rechtliche Rahmen so gestaltet, dass Arbeitgeber schon am ersten Tag der Krankschreibung einen Nachweis verlangen können. Einen Grund muss er dafür nicht nennen. Arbeitnehmer haben in Deutschland in der Regel drei Tage Zeit dem Arbeitgeber eine Krankmeldung zukommen zu lassen.

Erholungsurlaub steht jedem Arbeitnehmer zu

Gemäß § 1 des Bundeserholungsgesetzes haben Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub im Kalenderjahr: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Sollte ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt sein, so besteht kein Erholungsurlaub mehr, da eine Krankheit vorherrscht. Der Arbeitnehmer kann somit die versäumten Tage, in dem er krank war, nachholen.

Quelle: welt.de