15. November 2010
Kindergeld wird generell als Steuervergütung angerechnet und gezahlt. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung, prüft das Finanzamt, ob Kindergeld als Zuwendung seitens des Staates oder als Einkommenssteuer-Ermäßigung infrage kommt. Dabei ist das Einkommen der Eltern von entscheidender Wichtigkeit.
Grundlegend für die Berechnung ist das Existenzminimum des Kindes, ob eine Steuerfreiheit vorliegt oder nicht.
Liegt ein hohes Einkommen der Eltern über 63.500 Euro bzw. bei Alleinstehenden über 33.500 Euro vor, was häufig der Fall bei Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes oder Beamten ist, so ergeben sich aufgrund von Freibeträgen und Sonderabschreibungen Sparleistungen von ca. 2.208 Euro. Demnach würde sich durch die Verrechnung des Kindergeldes mit der Einkommenssteuer-Ermäßigung keine Vergünstigung ergeben. Somit wäre die Einkommenssteuer-Ermäßigung die günstigere Variante.
Eltern oder Alleinstehende mit geringem Einkommen und einer Einkommenssteuer-Ermäßigung bis zu 2.208 Euro wird Kindergeld als Ausgleichszahlung bzw. Zuwendung vom Staat in der Einkommenssteuererklärung berechnet. Zudem können sie eine Zulage erhalten. Hier ist die Berücksichtigung des Kindergeldes statt der Einkommenssteuer-Ermäßigung die bessere Variante. Geringverdiener sind in der Regel außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
Quelle: bundesfinanzministerium.de