Für Beamte gilt:

Die monatliche Gesamtrate, die aus dem Beitrag für die Lebensversicherung zuzüglich Zinsen besteht, ist in ihrer Höhe an den pfändbaren Teil der Dienstbezüge sowie des Anspruchs auf Ruhegehalt, welcher bei Abschluss des Beamtendarlehens vorhanden ist, begrenzt. Die Gesamtrate darf nicht den pfändbaren Teil des aktiven Diensteinkommens und des Ruhegehaltsanspruchs überschreiten. Eine Ausnahme hinsichtlich der Überschreitung bildet jedoch der pfändbare Teil des Ruhegehaltsanspruchs dann, wenn eine Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit in Verbindung mit der Lebensversicherung abgeschlossen wird.

Folgendes gilt dabei:
a) Die monatliche Zinsrate muss nur  vom pfändbaren Teil des Ruhegehaltsanspruchs gedeckt sein, wenn eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Beitragsbefreiung besteht.
b) Die monatliche Zinsrate wird bei Auftreten von Berufsunfähigkeit von einer Berufsunfähigkeits oder Dienstunfähigkeitsrente getilgt, wenn diese neben der Beitragsbefreiung abgeschlossen wird. Die Tilgungsrate wird monatlich der Rente abgezogen und dem Zinskonto gutgeschrieben. Der verbleibende Restbetrag der Dienstunfähigkeitsrente wird an Sie ausgezahlt.

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