06. August 2010
Bei Abschluss einer Dienstsunfähigkeitsversicherung sollten Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Polizisten, Zollbeamte sowie Lehrer auf eine Dienstunfähigkeitsklausel achten.
Eine Dienstunfähigkeitsklausel gibt an, inwieweit Leistungen bei Vorliegen einer Dienstunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Defizite vom Versicherer erbracht werden müssen oder nicht.
1. Echte Dienstunfähigkeitsklausel
2. Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel
3. Unechte Dienstunfähigkeitsklausel
Die Formulierung der Klausel ist ausschlaggebend für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Deshalb sollten unter anderem Beamte, Ärzte, Polizisten sowie Lehrer auf eine für sie günstig formulierte Klausel achten.
Beamte auf Widerruf sowie Beamte auf Probe sollten stärker als Beamte auf Lebenszeit auf eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit entsprechender Klausel achten, da sie in der Regel noch über keinen Versicherungsschutz über ihren Dienstherrn verfügen.
Falls eine Dienstunfähigkeit eintritt, so wird in der Regel geprüft, ob die betreffende Person dienstunfähig ist. Wenn eine Dienstunfähigkeitsversicherung ohne Dienstunfähigkeitsklausel abgeschlossen wurde, so wird dem Dienstherrn ein Nachprüfrecht eingeräumt. Dabei soll sich herausstellen, ob die betroffene Person wirklich dauerhaft dienstunfähig ist. Der Amtsarzt entscheidet schließlich darüber, ob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht.
Falls dies der Fall sein sollte, so wird dem Beamten eine Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen. Falls nicht, so wird nach einem anderen Tätigkeitsbereich geschaut, der für den Beamten gesundheitlich zumutbar ist.