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Besoldung: Struktur und Überblick

04. Dezember 2019

Eine Besoldung stellt das Entgelt als laufende monatliche Bezüge sowie Sonderzahlungen eines Beamten dar.

Die Bezüge von Berufssoldaten und Zeitsoldaten werden begrifflich als Besoldung eingestuft. Wehrdienstleistende erhalten den Wehrsold – die Bezeichnung der Besoldung im Wehrdienst. Besoldungsempfänger im Ruhestand hingegen erhalten Bezüge, die als Versorgungsbezüge definiert werden. Auszubilde im Beamtentum erhalten die sogenannten Anwärterbezüge.

Inhaltsverzeichnis

Bundesbesoldungsrecht
Alimentation
Besoldungsrecht
Bundesbesoldungsordnungen
Sonderzahlungen
Bestandteile der Besoldung – Bezüge – Tabelle
Pensionszahlungen und Pensionsfonds
Entwicklung des Gesetzes

Das Bundesbesoldungsrecht

Bis zur Föderalismusreform im Jahr 2006 war die Besoldung (Beamtenbesoldung) einheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt, wobei das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder sowie ihren unterstehenden Körperschaften hinsichtlich der Reform aus dem Bundesrecht gefallen wurde. Das Bundesrecht besitzt seine Gültigkeit für Beamte und Richter der Länder solange, bis der jeweilige Landesgesetzgeber anderweitige Vereinbarungen getroffen hat. Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter bleiben davon unberührt.

Alimentation

Dienstherren unterliegen in Deutschland der Verpflichtung, Beamten nach dem Alimentationsprinzip (Artikel 33, Abs. 5 GG) im aktiven Dienst, bei Invalidität, Krankheit sowie nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst aufgrund des Erreichens der Pensionsgrenze, eine angemessene Alimentation, sprich Besoldung, zu zahlen. Als angemessene Besoldung im Sinne von Alimentation wird jene Besoldung bezeichnet, die, nach einigen Gerichtsurteilen, das Existenzminimum auch nur minimal überschreitet.

Besoldungsrecht

Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst wurde nach einer längeren Streikperiode der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als einheitlicher Tarifvertrag geschaffen.
Am 01. Oktober 2005 wurde der bis dahin zur Besoldung einheitlich geregelter Bundesangestelltentarif (BAT) vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), mit Ausnahme von Berlin und Hessen, abgelöst. Am 19. Mai 2006 haben sich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie die dbb Tarifunion auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst geeinigt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist hinsichtlich der Arbeitszeiten unterschiedlich strukturiert, jedoch einheitlich bezüglich der Entgelttabellen.

Die Besoldung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst unterliegt der Besoldungsordnung und der Besoldungsgruppe. Die Besoldung innerhalb der Besoldungsgruppe wird wiederum nach der Dienstaltersstufe, dem Familienstand sowie der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder vorgenommen. Eventuelle Sonderzulagen, wie Stellen- oder Amtszulagen, werden ebenfalls zur Besoldung gezählt. Sachbezüge werden zur Bemessung des Bruttogehalts mit einberechnet.

Bundesbesoldungsordnungen

Nach den Bundesbesoldungsordnungen bzw. Landesbesoldungsordnungen werden Soldaten, Bundesbeamte, Bundesrichter, sowie seit dem Jahr 2007 auch Landesbeamte und Landesrichter besoldet.

Besoldungsgruppe A

Somit werden Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie Soldaten bis einschließlich Oberst und kommunale in kleineren Gemeinden vertretende Wahlbeamte nach der Besoldungsordnung A besoldet.

Besoldungsgruppe B

Nach der Besoldungsordnung B werden Personen, die in Ämter des höheren Dienstes tätig sind, besoldet, die entweder als Leiter von größeren Behörden, als Abteilungsleiter von Ministerien, großen Mittel- und Oberbehörden oder in herausgehobener Stellung als Soldat Generale und Oberst oder kommunaler Wahlbeamter tätig sind.

Besoldungsgruppe R

In die Besoldungsordnung R werden Richter und Staatsanwälte und in die Besoldungsordnung W Hochschullehrer einschließlich Hochschulleiter eingruppiert.

Besoldungsgruppen AH, C, H

Momentan werden wissenschaftliche Assistenten und Ingenieure, Oberassistenten und Oberingenieure, die an Hochschulen tätig sind sowie Ärzte an Universitätskliniken nach der Besoldungsordnung AH besoldet. Diese wird jedoch neben den Besoldungsordnungen C und H für Hochschullehrer auslaufen. Hinzugekommen sind hingegen Landesbesoldungsordnungen für bestimmte Ämter wie Straßenmeister.

Sonderzahlungen

Beschäftigte erhalten neben der grundlegenden Besoldung gegebenenfalls Sonderzahlungen, die als Weihnachtsgeld, Ministerialzulage, Leistungszulage, Amtszulage, Stellenzulage oder Zulagen bei besonderen Tätigkeiten gewährt werden.

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld richtet sich nach den Sonderzahlungsgesetzen des Bundes und der Länder und weist somit unterschiedliche Besoldungsbeträge auf. Diese wird entweder je nach Bundesland in die monatliche Besoldung integriert oder aber als Einmalzahlung am Ende des jeweiligen Kalenderjahres ausgezahlt.

Leistungszulagen

Leistungszulagen (LZ) werden bei besonderer Arbeitsleistung von der jeweiligen Dienststelle einmalig oder fortwährend gezahlt. Diese sind in Landesbeamtengesetze verankert.

Amtszulagen

Zusätzlich zu den Dienstbezügen kann eine Amtszulage gewährt werden, welche im Betrag in der Regel unveränderlich ist. Amtszulagen werden dauernd gewährt und betreffen alle Besoldungsgruppen für Tätigkeiten in der Leitung sowie im einfachen Dienst für Tätigkeiten als Kraftfahrer. Amtszulagen sind nicht mit Amtsbezeichnungen, beispielsweise Polizeihauptmeister mit Amtszulage (PHMZ), zu verwechseln.

Sonderzulagen

Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst ist bei einer bestimmten Tätigkeit wie im Polizeidienst oder im Wehrdienst berechtigt, eine Sonderzulage in Form von einer Stellenzulage zu erhalten. Diese wird über einen Zeitraum der aktiven Tätigkeit gewährt. Tritt ein Beschäftigter beispielsweise in die Pension ein, so erlischt die Stellezulage.
Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten, beispielsweise bei Tauchgängen oder im Baugewerbe, können weitere Zulagen in Form von Erschwerniszulagen, Schmutzzulagen oder Gefahrenzulagen gewährt werden.

Bestandteile der Besoldung – Bezüge

Die Besoldung eines Beamten setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen und ergeben sich aus den offiziellen Besoldungstabellen des Bundesinnenministeriums und der Innenministerien der Länder:

1.    dem Grundgehalt
2.    dem Familienzuschlag
3.    eventuellen Zulagen und Zuschlägen

Grundgehalt

Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe.

Das Grundgehalt ist für Bundesbeamte wie folgt 2020 festgelegt:

Besoldungsordnung Beträge gerundet in Euro
A 2
2.216,34 – 2.511,49
A 16 6.181,40 – 7.841,28
B 7.038,72 – 14.749,49
R 4.457,62 – 14.808,25
W 4.898,68 – 7.756,53


Familienzuschlag

Zuzüglich zu den Dienstbezügen kann ein Familienzuschlag gewährt werden. Dieser wird in zwei Kategorien eingestuft:
1.    Verheiratetenzuschlag
2.    Kinderzuschlag

Der Familienzuschlag wird gewährt, wenn der Antragsteller
in Stufe 1:

•    verwitwet
•    unterhaltspflichtig
•    verheiratet
ist.

In Stufe 2 wird ein Familienzuschlag dann gewährt, wenn Kinder im Haushalt leben.

Weitere Zulagen und Zuschläge

Weitere Zulagen werden bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeit gezahlt. Diese können in einer Spannbreite zwischen 50 und mehreren hundert Euro monatlich liegen. Die Höhe der Zulagen ist abhängig von der Schwere, Besonderheit oder Gefahr der Tätigkeit. Somit können Soldaten aufgrund eines Auslandsaufenthaltes Auslandszulagen erhalten, die mehrere hundert Euro betragen können.

Pensionszahlungen und Pensionsfonds

Im Jahr 1957 wurde eine Besoldungsreform durchgeführt, die eine Abtretung von 7 Prozent der Grundbesoldung von Beamten vorsah. Die 7 Prozent, welche die Hälfte des früheren Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellten, wurden in einen Pensionsfond eingezahlt und sollten dem Beamten als spätere Pensionszahlung wieder ausgezahlt werden. Durch die Einzahlung in den Pensionsfond sollten die späteren Pensionen abgesichert werden.
Für neu eingestellte Beamte sollen zukünftig Beiträge in einen Pensionsfond, der von der Bundesbank verwaltet wird, gezahlt werden. Bei Eintritt in die Pension sollen daraus die jeweiligen Pensionen ausgezahlt werden.
Früher wurden Zahlungen für Pensionen stets aus den Haushalten des Bundes bzw. der Länder geleistet und waren nicht durch Pensionsfonds abgesichert.

Die Sicherung der Pensionszahlungen ist ein wichtiger Faktor hinsichtlich der Verschuldung der einzelnen Länder. Würden keine Pensionsfonds eingesetzt werden, müsste beispielsweise 2020 in Hamburg jeder vierte Euro der Haushaltseinnahmen für die Auszahlung der Pensionen eingesetzt werden. Für zusätzliche Zuschüsse, wie Beihilfen für Pensionäre, werden ungefähr ein Achtel der Versorgungsausgaben ausgegeben (Bundesministerium des Innern 2005).

Entwicklung des Gesetzes

Am 30. Juni 2006 hat der deutsche Bundestag und am 7. Juli 2006 der Bundesrat den Änderungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Umsetzung der Föderalismusreform mit einer Mehrheit von 2/3 zugestimmt.
Beschlossen wurde, dass die Bundesländer für die Rechte der Besoldung, Versorgung sowie der Laufbahnen von Landes- und Kommunalbeamten zuständig sind und diese unter Berücksichtigung bestimmter verfassungsrechtlicher Bestimmungen, zu regeln.

Beamtenstatusgesetz

Am 1. April 2009 wurde das Beamtenstatusgesetz eingeführt, welches einheitliche Bestimmungen über die Besoldung, Versorgung und Laufbahn bundesweit vorgibt.
Am 31. März 2008 wurde in einem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst in Bund und Kommunen die Anhebung der Besoldung von Beamten, welche eine lineare Erhöhung der Besoldung von 3,1 Prozent rückwirkend vom 01. Januar 2008 sowie einen Grundgehaltssatz von 50 Euro vorsieht, beschlossen, der jedoch nicht auf die Landes- und Kommunalbeamten anwendbar ist.

Siehe auch:
Beamtenbesoldung Rechner