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Beamte: Besoldung, Altersgeld, Versorgung, Teilzeitarbeit

24. Januar 2019

Altersgeld

verwaltung-oeff.Am 04. September 2013 ist das Gesetz zur Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) in Kraft getreten.

Um Altersgeld zu erhalten, müssen Beamte, Richter und Soldaten einen Antrag stellen. Wichtig ist, dass die nicht wegen eines dienstlichen Grundes aus dem aktiven Dienst austreten. Zudem müssen sie mindestens sieben Jahre im Dienst gewesen sein, wovon mindestens fünf beim Bund absolviert sein müssen. Des Weiteren muss die Regelaltersgrenze erreicht sein.

Screenshot: bmi.bund.de

Eine Ausnahme besteht bei Vorliegen einer Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung. Hier können Beamte ein Altersgeld schon vorzeitig erhalten, müssen jedoch mehr Abschläge in Kauf nehmen.
Die Höhe des Altersgeldes richtet sich nach der zurückgelegten Dienstzeit und nach den zuletzt erhaltenen Bezügen. Beamte, Richter und Soldaten sollten darauf achten, dass bei einer Zahlung von Altersgeld ein Abschlag von 15 Prozent erhoben wird.

Hier finden Sie weitere Informationen:
Altersgeldgesetz (AltGG)

Arbeitszeit aktuell

Im Rahmen einer gleitenden Arbeitszeit kann auf Kernarbeitszeiten verzichtet werden. Generell können bis zu 24 Gleittage pro Jahr akzeptiert werden, wobei auch an Samstagen gearbeitet werden darf, sofern dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine Telearbeit ist ebenso möglich.

Teilzeitarbeit ist grundsätzlich möglich. Dabei kann jede beliebige Teilzeitquote angewandt werden. Wichtig ist, dass die Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Eine Ausnahme sind Beamte, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen müssen. Hier kann dann auch auf eine Teilzeitquote von weniger als 50 Prozent ausgehandelt werden.

Anders verhält es sich bei der sogenannten Sabbatregelung, die in § 9 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung für Beamtinnen und Beamte des Bundes geregelt ist. Hierbei gibt es einen Wechsel zwischen Arbeitsphasen und Freistellungsphasen. Eine Freistellungsphase kann bis zu einem Jahr betragen. Dies hängt davon ab, wann diese beantragt wird und welches Arbeitszeitmodell zugrunde liegt. Während einer Teilzeitarbeit werden entsprechend der Teilzeitquote gekürzt Bezüge gezahlt. Die Arbeitsphase wird dazu genutzt, um für die Freistellungsphase vor- oder nachzuarbeiten.

Generell arbeiten Beamte, Soldaten und Richter bis zu 41 Stunden pro Woche. Für schwerbehinderte Beamte und diejenigen Beamten, die Familienangehörige pflegen müssen, beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Eine Reduzierung der Arbeitszeit muss jedoch beantragt werden.

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Beihilfe

Beamte haben Anspruch auf Beihilfe. Durch die Alimentationspflicht des Dienstherrn tritt die Beihilfe an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitnehmern. Der Dienstherr übernimmt im Rahmen einer entsprechenden Quote Krankheitskosten, Kosten für Pflegeleistungen, bei Geburten, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen. Auch Familienangehörige des Beamten sind mit eingeschlossen. Im Bund sind Bemessungssätze gestaffelt. Aktive Beamte erhalten somit 50 Prozent Beihilfe auf Krankheitskosten. Ruhestandsbeamte erhalten hingegen 70 Prozent Beihilfe. Sollten Ehegatten erkranken, so erhalten diese 70 Prozent der Kosten erstattet, bei Kindern liegt die Erstattungsquote bei 80 Prozent. Sollte bei Familienangehörigen eine eigene Krankenversicherung vorliegen, so verdrängt diese den Anspruch auf Beihilfe.

Besoldung

Beamte erhalten ihre Besoldung monatlich im Voraus. Sie besteht aus dem Grundgehalt, einem Familienzuschlag und bestimmten Zulagen, die individuell dem jeweiligen Beamten gewährt werden können. Zudem können auch Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen sowie Sonderzuschläge und Auslandszulagen gewährt werden. Beamten haben ebenso Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.

Mutterschutz und Elternzeit 2019

Für Beamte, Soldaten und Richter ist die Elternzeit in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt. Generell besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Dabei können 12 Monate zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, wobei die Eltern grundsätzlich die Elternzeit auch zusammen nehmen können. Wichtig ist, dass vorab ein entsprechender Antrag gestellt wird, in denen die Elternzeiten und deren Aufteilung festgelegt werden müssen. Beamte können während der Elternzeit auch in Teilzeit bis zu 30 Stunden pro Woche tätig sein. Sie sind während der Elternzeit beihilfeberechtigt, jedoch nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Demzufolge können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch 31 Euro pro Monat für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden. Beamte in den unteren Besoldungsgruppen können hingegen eine vollständige Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge beantragen.

Hier finden Sie weitere Informationen:
Verordnung über den Mutterschutz, und Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Nebentätigkeit

Beamte können Nebentätigkeiten ausüben, sofern diese nicht im Konflikt mit den dienstlichen Interessen stehen. Sollte die Nebentätigkeit entgeltpflichtig sein, so bedarf diese vor Aufnahme einer Genehmigung des Dienstherrn. Diese darf nicht mehr als acht Wochenstunden in Anspruch nehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben, die der Privatsphäre zugeordnet werden kann oder aber Nebentätigkeiten im schriftstellerischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich. Diese bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. Sollten diese jedoch ebenso entgeltpflichtig sein, so müssen diese dem Dienstherrn vorab gemeldet werden. Der Dienstherr kann dann entscheiden, ob eine Nebentätigkeit versagt werden muss oder ob der Beamte diese ausüben kann.

Reise- und Umzugskostenrecht

Am 01. September 2005 trat das am 31. Mai 2005 verkündete Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts des Bundes in Kraft. Zudem ist auch gleichzeitig am 1. Juni 2005 die erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BRKGVwV) in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt zum 1. Januar 2014 geändert.

Teilzeit und Altersteilzeit

Beamte können generell eine Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen, sofern der Beamte in Bereichen mit festgelegten Restrukturierungen und Stellenabbauplanungen tätig ist. Außerhalb dieser Bereiche ist eine Altersteilzeit nur nach bestimmten Quoten möglich. Prinzipiell kann eine Altersteilzeit entweder als Teilzeitmodell oder als Blockmodell gewählt werden. Das Teilzeitmodell unterscheidet sich vom Blockmodell dahingehend, dass hier die Arbeitszeit über die gesamte Periode regelmäßig ist. Beim Blockmodell hingegen existiert eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase. Während der Altersteilzeit erhalten Beamte eine entsprechende anteilige Besoldung, die von der Arbeitszeit abhängt. Zudem wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 20 Prozent der Dienstbezüge gezahlt. Rechtsgrundlage der Altersteilzeit für Beamte sind § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV). Ein Antrag auf eine Altersteilzeit kann bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

Urlaub

Jedem Beamten steht ein Erholungsurlaub von derzeit 29 bis 30 Tagen pro Jahr zu. Dieser ist in der Erholungsurlaubsverordnung EUrlV geregelt. Der Erholungsurlaub muss im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Resturlaub muss bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres genommen werden. Allenfalls verfällt dieser.

Beamte im Schichtdienst können zusätzlich einen Zusatzurlaub gemäß § 12 EUrlV erhalten. Die gleichen Regelungen gelten für Beamte an Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Diese können einen Zusatzurlaub erhalten, der in der Heimaturlaubsverordnung  HurlV geregelt ist. Das Auswärtige Amt ist für die Bewilligung des Zusatzurlaubes nach HurlV  zuständig. Beamte mit einer Schwerbehinderung können gemäß § 125 SGB IX bis zu fünf Tage zusätzlichen Urlaub erhalten. Zudem kann in Ausnahmefällen auch ein Sonderurlaub gewährt werden, der in der Sonderurlaubsverordnung SurlV verankert ist.

Versorgung

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges System der sozialen Sicherung, wobei für Bundesbeamte die Kompetenz beim Bund liegt. Für Landesbeamte sind die einzelnen Kommunen zuständig. Zum 01. Januar 2015 wurden im Bereich des Bundes rund 63.200 Ruhestandsbeamte registriert. Diese sind in ihrer Anzahl um 1,6 Prozent gegenüber dem 01. Januar 2014 gestiegen. Zudem gab es rund 70.200 pensionierte Berufssoldaten. Diese sind ebenfalls um 1,3 Prozent gestiegen und etwa 44.000 Hinterbliebene. Diese sind dagegen um 7 Prozent gesunken.