Beamtenversorgung: So erhalten Beamtinnen mehr Pension
Viele Arbeitnehmer, darunter auch Beamte und Beamtinnen, sind nicht vollständig über ihre Rechte aufgeklärt. Hierzu gibt es eine übersichtliche und informative Auflistung, die versucht, alle Punkte verständlich zusammen zu fassen.
Mehr als die Hälfte aller Beamten sind inzwischen Frauen und für diese gelten verschiedene Sonderregeln (Stand 2009).
Vor allem für berufstätige Mütter in der Berufsgruppe der Beamten dürfte dies interessant sein, da es immer noch Missverständnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt.
Anspruch auf Teilzeit:
Beamtinnen (Lehrerinnen, Studienrätinnen) haben einen Anspruch auf Teilzeit-Beschäftigung, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren zu Hause haben. Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden und darf auch nur abgelehnt werden, wenn zwingende Gründe dagegen sprechen.
Beamtenversorgung:
Nimmt eine Beamtin Teilzeitarbeit in Anspruch oder lässt sich beurlauben, hat sie trotzdem einen Anspruch auf eine Beamtenversorgung. Wer von einem Versorgungszuschlag betroffen ist und trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofes die Pension gekürzt bekommt, sollte Widerspruch einlegen mit Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes.
Elternzeit:
Viele Mütter nehmen die Elternzeit in Anspruch. Dies kann bis zum vollendeten 3.Lebensjahr des Kindes geschehen. Während dieser Zeit hat die Beamtin weiterhin einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, mit bis zu 30 Wochenstunden. Bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit kann der Arbeitgeber dem Antrag nur in Ausnahmefällen widersprechen. Alle verheirateten Beamtinnen haben zudem einen Anspruch auf den sogenannten Familienzuschlag.
Familienzuschlag:
Alleinerziehende Mütter haben einen Anspruch auf einen kinderbezogenen Familienzuschlag. Der Zuschlag richtet sich nach der Besoldungsgruppe und wird unterschieden zwischen den Gruppen A2 bis A8. Der Elternteil, welcher den Anspruch auf Kindergeld wahrnimmt, erhält auch den Familienzuschlag. Der Familienzuschlag beträgt in den Besoldungsstufen A2 bis A8, Bund Stufe 1 108,92 Euro je Monat. Für übrige Gruppen 114,54 Euro. Für das erste bzw. zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag im Bund stufe 2 um 97,83 Euro; beim dritten und jedem weiteren erhöht sich der Zuschlag um 304,81 Euro (Stand 2010).
Frauen-Quote:
Die Frauen-Quote spielt in den Beamtengruppen keine signifikante Rolle mehr, die Gleichberechtigung scheint erreicht.
Hinterbliebenen Versorgung:
Für Beamte gilt die so genannten Hinterbliebenen Versorgung. Hierfür wird zweierlei Recht angewandt. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Heirat. Viele Beamtinnen erhalten für ihre Pension Zuschläge, die nach der Erziehung der Kinder und der Versorgung Angehöriger berechnet wird. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Höchstsatz der Pension von 71,75 % nicht überschritten werden darf. Sätze die darüber hinaus errechnet werden, werden dementsprechend gekürzt (Stand 2009).
Jubiläums-Zulage:
Früher wurde wesentlich öfter eine Jubiläums-Zulage gezahlt. Diese wurde immer seltener angewandt. Sie betrug für 25 Dienstjahre einmalig 307,- Euro und nach 40 Jahren sogar 410,- Euro. Diese Summen werden auch heute noch teilweise ausbezahlt, wenn der Beamte diese Zahl der Dienstjahre erreicht hat (Stand 2009).
Kindererziehungs-Zuschlag:
Zu beachten bei dem Kindererziehungs-Zuschlag ist, dass dieser nur für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren worden sind, gezahlt wird. Hier gilt als Grundlage der §50 des BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz). Wurde das Kind vor diesem Datum geboren, wird der Ausgleich später bei der Auszahlung der Pension berücksichtigt, um diese „Ungerechtigkeit“ auszugleichen (Stand 2009).
Kinder-Erziehungs-Ergänzungszuschlag:
Geht eine Beamtin in Erziehungsurlaub, gelten hier noch weitere §. So bekommt eine Beamtin einen so genannten Kinder-Erziehungs-Ergänzungszuschlag, wenn in dieser Zeit des Erziehungsurlaubes kein Anspruch auf die gesetzliche Rente besteht und nicht gleichzeitig ein Anspruch auf den Kinder-Erziehungszuschlag nach §50a BeamtVG besteht.
Wird ein pflegebedürftiges Kind zu Hause versorgt, dann besteht ebenfalls Anspruch auf einen gesonderten Zuschlag, dem Kinder-Pflege-Ergänzungszuschlag.
Auch hier gilt, es kann immer nur ein Zuschlag in Anspruch genommen werden.
Kinder-Zuschlag zum Witwengeld:
Witwen haben ebenfalls einen Anspruch auf eine Zuschlagszahlung. Diese kann als Kinder-Zuschlag zum Witwengeld in Anspruch genommen werden.
Dieser wird ergänzend zum Witwengeld gezahlt, wenn die Beamtin Kindererziehungszeiten vorweisen kann.
Mindestversorgung:
Die Mindestversorgung der Beamtinnen ist laut §14 des Beamtenversorgungsgesetztes geregelt. So erhält eine Beamtin, wenn sie mindestens 5 Dienstjahre erfüllt hat, mindestens 35 % der ruhegehaltsfähigen (Mindestpension) Dienstbezüge. Sie betragen in Westdeutschland mindestens 1.291 Euro monatlich und in Ostdeutschland mindestens 1.190 Euro.
Für Witwen ist diese Versorgung wieder etwas anders geregelt, in Westdeutschland liegt sie bei 724 Euro im Monat und im Osten bei 672 Euro im Monat (Stand 2009).
Pflege-Ergänzungszuschlag:
Pflegt eine Beamtin einen Angehörigen zu Hause, dann kann sie einen Pflege-Ergänzungszuschlag erhalten. Dieser tritt in Kraft, wenn sie mindestens 14 Stunden in der Woche für die häusliche Pflege aufwendet und diese Zeiten nicht für die gesetzliche Rente berechnet werden. Dies ist auch laut §50d des BeamtVG geregelt. Die Ruhegelder der Beamtinnen sind seit 2002 neu geregelt und seitdem auch höher berechnet.
Mindest-Pension für Beamte:
Voraussetzung für ein beamtenförmiges Mindestruhegehalt: Man hat als Beamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre abgeleistet. Das Ruhegehalt beträgt dann mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Beispiel:
| Verheiratete Beamte | Ost | West |
| Grundgehalt | 1.701 | 1.839 |
| + Familienzuschlag | 93 | 100 |
| Gesamt | 1.794 | 1.939 |
Daraus ergibt sich:
| Verheiratete Beamte | Ost | West |
| Mindestruhegehalt (65%) | 1.166 | 1.260 |
| + Erhöhungsbetrag | 31 | 31 |
| Mindestversorgung | 1.194 | 1.291 |
Quelle: Bundesinnenministerium
Wie sich diese zusammensetzen, ist in den Absätzen der Kinderzuschläge erklärt. Dadurch steigt auch die Pension der Beamtin und sie hat keine Nachteile mehr, wenn sie Kinder erzieht. Heiratet eine Frau einen Pensionär, dann ist der Bezug von Witwengeld nahezu ausgeschlossen. Sie bekommt dann einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, welches allerdings auf das eigene Einkommen angerechnet wird (Stand 2009).
Sterbegeld:
Ähnlich wie bei gesetzlichen Rentenversicherten, erhalten auch Angehörige eines verstorbenen Beamten/Beamtin ein Sterbegeld. Dies beträgt gewöhnlich zwei Monatspensionen. Kommt es einmal zu einem Unfall, dann hat die Beamtin Anspruch auf eine sogenannte Unfallfürsorge.
Überstunden:
Immer wieder kommt es dazu, dass Überstunden am Arbeitsplatz anfallen. Grundsätzlich gilt hier: Ist es möglich diese innerhalb der nächsten Arbeitstage wieder auszugleichen, dann handelt es sich nicht um Überstunden.
Versorgungs- Änderungsgesetz:
Seit es 2002 zu einer Neuregelung der Versorgungs- Gesetze gekommen ist, ist es auch für Fachleute kaum noch möglich alle Bestimmungen im Versorgungs- Änderungsgesetz auf Anhieb zu 100 Prozent wiederzugeben.
Wartezeit für Hinterbliebene:
Die Wartezeit für Hinterbliebene wurde neu geregelt. Anspruch besteht nur, wenn mindestens 5 Jahre Dienstzeit erfüllt wurden und die Ehe mindestens ein Jahr Bestand hatte.
Dies gilt aber auch nur für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, für Ehen die vor diesem Datum geschlossen wurden, gelten nur die 5 Dienstjahre bei der Berücksichtigung der Wartezeit.
Zuschläge:
Beamtinnen haben im Regelfall einenVorteil bei der Zuteilung von Zuschlägen. Sie engagieren sich gewöhnlich wesentlich mehr in der Familie, Kindererziehung und in der Pflege von Angehörigen. Diese Doppelbelastungen neben dem Beruf, sollen mit diversen Zuschlägen “ausgeglichen” werden.
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